Aktuelle Satzung

Nicht-Kategoriesiert

Satzung vom 13. November 2015

Satzung des Schachclubs Waldbronn e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Schachclub Waldbronn“ und führt seit seiner Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen den Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Waldbronn und ist Mitglied des Badischen Schachverbandes.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in Form des Schachpiels.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    •   Veranstaltung eines regelmäßigen Spielbetriebs,
    •   Durchführung von Schachturnieren,
    •   Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Spielstärke seiner Mitglieder,
    •   Teilnahme des Vereins an Mannschaftsturnieren,
    •   Teilnahme von Mitgliedern an internen und externen Schachturnieren.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
    Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jedermann durch schriftliche Beitrittserklärung gegen-über dem Vorstand erworben werden. Der Vorstand kann dem Beitritt aus wichtigem Grund widersprechen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder zum 30. Juni zulässig und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zu erklären.
  4. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung. Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann ein Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem besonderen Beauftragten zugewiesen sind, durch die Mitgliederversammlung geregelt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf elektronischem Wege. Hat ein Mitglied keinen Zugang zum Internet, so kann es beim Vorstand eine schriftliche Einladung beantragen.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.  Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer, im Vertretungsfall ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Mitglied der Mitgliederversammlung. Versammlungsleiter ist in der Regel der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  5. Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden so gewertet, als wäre der Abstimmende nicht anwesend und hätte keine Stimme abgegeben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    •   dem ersten Vorsitzenden,
    •   dem zweiten Vorsitzenden,
    •   dem Kassierer.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 8 Besondere Beauftragte

  1. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Dafür kommen vor allem folgende Posten in Betracht:
    •   Schriftführer,           •   Pressewart,
    •   Jugendwart,             •   Turnierleiter,
    •   zwei Kassenprüfer
  2. Die Vertretungsmacht der besonderen Beauftragten ist auf diejenigen Rechtsgeschäfte beschränkt, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (vgl. § 30 BGB).

§ 9 Geschäftsordnung

          Nähere Vorschriften, z.B. über die Mitgliederversammlung, den Vorstand, die besonderen Beauftragten oder die Mitgliedsbeiträge, können durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
    Für Stimmenthaltungen gilt § 6 Absatz 6.5 Satz 2.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbronn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Waldbronn, den 13. November 2015.